Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2025 101
A.
Der Antragsgegner, Jahrgang 1976, litauischer Staatsangehöriger, wurde mit Ur-
teil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 unter anderem wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB
schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft und gestützt auf Art.
66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz
– zum wiederholten Mal – weggewiesen. Seine letzte kontrollierte Ausreise erfolgte am 6.
Mai 2021. Am 3. Dezember 2025 wurde er in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Ba-
sel von der Grenzwache kontrolliert. Er wies sich mit einer totalgefälschten ID aus (lautend
auf C.________, Tschechische Republik), wurde in der Folge festgenommen und nach
Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verweisungs-
bruch und Fälschung von Ausweisen am Abend des 4. Dezember 2025 nach Zug über-
führt und durch das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) mittels Haftbefehles in Aus-
schaffungshaft versetzt. Am 5. Dezember 2025 wurde dem Antragsgegner die Haft nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG;
SR 142.20) formell eröffnet.
B.
Anlässlich der Hafteröffnung am 5. Dezember 2025 bestätigte der Antragsgegner
unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte, da
der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen nach Haftanordnung
durchgeführt werden kann.
C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht
um Prüfung der Haftanordnung und um deren Bestätigung für die Dauer von zwei Wo-
chen.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4.
E. 3 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapie- re, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung recht- lich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die ge-
E. 4 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde und der Be- troffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort wegge- wiesen werden kann. Lässt das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, wäre darin nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ein weiterer Haftgrund gegeben.
E. 5 Ausweislich der Akten wurde der Antragsgegner mit eröffnetem und rechtskräfti- gem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz weggewiesen. Dem Vollzug scheinen bei gesicherter Identität und gemäss bestätigtem Rückführungsflug ins Heimatland für den 11. Dezember 2025 aktenkundig keine Hinder- nisse entgegenzustehen. Der Antragsgegner ist in der Schweiz wiederholt in schwerer Weise straffällig geworden und wurde deshalb für eine lange Dauer aus der Schweiz weg- gewiesen. Durch seine jüngste illegale Anwesenheit in der Schweiz unter Mitführung einer totalgefälschten ID am 3. Dezember 2025 offenbart er offensichtlich, dass er sich um die Grundregeln von Recht und Ordnung, insbesondere auch um das bestehende Einreise- verbot geradezu foutiert. Die vom AFM angeführten Haftgründe sind offensichtlich gege- ben. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist darüber hinaus auch nicht davon auszuge- hen, dass er sich künftig an die behördlichen Anordnungen halten wird.
E. 6 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Ihre Anordnung und Aufrechterhaltung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner bei der Haftanord- nung nicht. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Antrags- gegner nicht hafterstehungsfähig wäre. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug als vorübergehender Unterbringungsort entsprechen notorisch den gesetzlichen Vorgaben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte für eine Rückführung nach Litauen in die Wege geleitet. Der Vollzug der Ausschaffung wird vor- aussichtlich am 11. Dezember 2025 durchgeführt werden können. Aufgrund des wieder- holt straffälligen Verhaltens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere
5 Haftrichterverfügung V 2025 101 Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Mitführen eines gefälschten Ausweises mit falschem Namen und falscher Nationalität. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die angeordne- te Ausschaffungshaft als verhältnismässig.
E. 7 Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 4. Dezem- ber 2025 über den Antragsgegner verhängten und ihm am 5. Dezember 2025 eröffneten Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, die richterliche Zustimmung erteilt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht in- nert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 12. Dezember 2025, die Schweiz verlassen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungs- entscheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens am 16. Dezember 2025 erfordern (Art. 80 Abs. 3 AIG).
E. 8 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.
6 Haftrichterverfügung V 2025 101 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, die richter- liche Zustimmung erteilt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an: - A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion der B.________ zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separa- ten Empfangsbescheinigung) - Direktion der B.________ (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 6. Dezember 2025 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 6. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. B.________ Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs 1 lit. c AIG) V 2025 101
2 Haftrichterverfügung V 2025 101 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1976, litauischer Staatsangehöriger, wurde mit Ur- teil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz
– zum wiederholten Mal – weggewiesen. Seine letzte kontrollierte Ausreise erfolgte am 6. Mai 2021. Am 3. Dezember 2025 wurde er in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Ba- sel von der Grenzwache kontrolliert. Er wies sich mit einer totalgefälschten ID aus (lautend auf C.________, Tschechische Republik), wurde in der Folge festgenommen und nach Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verweisungs- bruch und Fälschung von Ausweisen am Abend des 4. Dezember 2025 nach Zug über- führt und durch das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) mittels Haftbefehles in Aus- schaffungshaft versetzt. Am 5. Dezember 2025 wurde dem Antragsgegner die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) formell eröffnet. B. Anlässlich der Hafteröffnung am 5. Dezember 2025 bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte, da der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen nach Haftanordnung durchgeführt werden kann. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um deren Bestätigung für die Dauer von zwei Wo- chen. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4.
3 Haftrichterverfügung V 2025 101 Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen. 2. Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass für den 11. Dezember 2025 ein Rückführungsflug nach Vilnius (Litauen) gebucht und bestätigt ist, mithin der Vollzug der Ausschaffung innert 8 Tagen nach Anordnung der Ausschaffungshaft vollzo- gen werden kann. Nachdem der Antragsgegner unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung verzichtet hat, kann die Prüfung der Haft im schriftli- chen Verfahren durchgeführt werden. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 6. Dezember 2025 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ohne weiteres gewahrt. 3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapie- re, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung recht- lich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die ge-
4 Haftrichterverfügung V 2025 101 setzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde und der Be- troffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort wegge- wiesen werden kann. Lässt das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, wäre darin nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ein weiterer Haftgrund gegeben. 5. Ausweislich der Akten wurde der Antragsgegner mit eröffnetem und rechtskräfti- gem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz weggewiesen. Dem Vollzug scheinen bei gesicherter Identität und gemäss bestätigtem Rückführungsflug ins Heimatland für den 11. Dezember 2025 aktenkundig keine Hinder- nisse entgegenzustehen. Der Antragsgegner ist in der Schweiz wiederholt in schwerer Weise straffällig geworden und wurde deshalb für eine lange Dauer aus der Schweiz weg- gewiesen. Durch seine jüngste illegale Anwesenheit in der Schweiz unter Mitführung einer totalgefälschten ID am 3. Dezember 2025 offenbart er offensichtlich, dass er sich um die Grundregeln von Recht und Ordnung, insbesondere auch um das bestehende Einreise- verbot geradezu foutiert. Die vom AFM angeführten Haftgründe sind offensichtlich gege- ben. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist darüber hinaus auch nicht davon auszuge- hen, dass er sich künftig an die behördlichen Anordnungen halten wird. 6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Ihre Anordnung und Aufrechterhaltung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner bei der Haftanord- nung nicht. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Antrags- gegner nicht hafterstehungsfähig wäre. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug als vorübergehender Unterbringungsort entsprechen notorisch den gesetzlichen Vorgaben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte für eine Rückführung nach Litauen in die Wege geleitet. Der Vollzug der Ausschaffung wird vor- aussichtlich am 11. Dezember 2025 durchgeführt werden können. Aufgrund des wieder- holt straffälligen Verhaltens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere
5 Haftrichterverfügung V 2025 101 Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Mitführen eines gefälschten Ausweises mit falschem Namen und falscher Nationalität. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die angeordne- te Ausschaffungshaft als verhältnismässig. 7. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 4. Dezem- ber 2025 über den Antragsgegner verhängten und ihm am 5. Dezember 2025 eröffneten Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, die richterliche Zustimmung erteilt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht in- nert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 12. Dezember 2025, die Schweiz verlassen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungs- entscheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens am 16. Dezember 2025 erfordern (Art. 80 Abs. 3 AIG). 8. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.
6 Haftrichterverfügung V 2025 101 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, die richter- liche Zustimmung erteilt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion der B.________ zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separa- ten Empfangsbescheinigung) - Direktion der B.________ (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 6. Dezember 2025 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am